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Tarifeinheitsgesetz verabschiedet

Veröffentlicht am 22.05.2015 in Bundespolitik

Tarifautonomie, Streikrecht und Tarifeinheit sind für uns ein hohes Gut. Mit dem Tarifeinheitsgesetz, das heute verabschiedet wurde, soll der Grundsatz der Tarifeinheit geregelt und dadurch die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert werden. Das Streikrecht bleibt unangetastet.

Die Faustformel „Ein Betrieb – Ein Tarifvertrag“ wurde im Jahr 2010 von der Rechtsprechung aufgegeben. Die große Koalition schafft mit dem Tarifeinheitsgesetz Regelungen, um die Tarifeinheit zu bewahren, so wie es im Koalitionsvertrag vereinbart ist. In jedem Betrieb wird für eine Beschäftigtengruppe fortan ein Tarifvertrag gelten – das ist das Prinzip mit dem sich der Grundsatz der Tarifeinheit zusammenfassen lässt.

Das Tarifeinheitsgesetz kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich in einem Betrieb Tarifverträge überschneiden. In so einem Fall der Tarifkollision wird nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft angewendet, die im Betrieb über die meisten Mitglieder verfügt. Das ist gerecht, weil damit diejenigen Tarifkräfte gestärkt werden, die die Verhandlungen im Sinne des gesamten Betriebes führen. Wir treffen damit eine Regelung, die möglichst wenig in das Gefüge der Sozialpartner eingreift und die Hauptverantwortung für eine verantwortungsvolle Tarifpolitik bei ihnen belässt.

Und klar ist auch: Das Streikrecht bleibt unangetastet. Kleine Gewerkschaften können auch weiterhin für die Interessen ihrer Mitglieder eintreten. Im Konfliktfall wäre es am besten, wenn sich konkurrierende Gewerkschaften vor den Tarifauseinandersetzungen zum Wohle der gesamten Belegschaft einigen.“

 

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